RMTH GmbH
Franz Forstreiter-Straße 23
A-3910 Zwettl
Vertragsumfang und Gültigkeit
Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft, vermietet und liefert ausschließlich aufgrund dieser „Allgemeinen Geschäfts- und Beratungsbedingungen“. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt.
Zu diesen Geschäftsbedingungen bestehen keine mündlichen ergänzenden oder abändernden Vereinbarungen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
Gültigkeit: ab 01.01.2019
Leistungsumfang
Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach seiner Wahl am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers innerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers.
Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.
Nicht durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen
- Falls nicht explizit in diesem Vertrag anders geregelt, die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.
Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen. - Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.
- Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen.
Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern. Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen in den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen ohne vorhergehende Zustimmung des Auftragnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten durchgeführt, oder die Softwareprogramme nicht widmungsgemäß verwendet werden. - Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern.
- Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen.
- Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.
Preise
Die genannten Preise verstehen sich ab Erfüllungsort. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Magnetbändern, Magnetplatten, Magnetbandkassetten usw.) sowie Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
Für Dienstleistungen, die in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers erbracht werden können, jedoch auf Wunsch des Auftraggebers ausnahmsweise bei diesem erbracht werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluss eintretenden Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben, die umseitig angeführten Pauschalbeträge entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.
Alle Gebühren und Steuern (insbesondere UST) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
Bei Personaldienstleistungen zur Unterstützung von Projekten in den Bereichen Software- und Datenbankentwicklung, Steuerungstechnik bei Dienstleistungen vor Ort gelten, wenn nicht eigens in spezifischen Angebot zu einem bestimmten Projekt ausgeführt, für Inbetriebnahmen, Einschulungen und ähnlichen Tätigkeiten eine Abrechnung in Form von Regiestunden.
Stundensätze:
Alle anfallenden Kosten werden in Form von Regiestunden mit einem Einzelstundensatz lt. Angebot abgerechnet. Zusätzlich abgerufene Leistungen außerhalb des Angebotsumfangs werden mit € 106,– pro Stunde verrechnet.
Für europaweite Einsätze (EU) wird ein Zuschlag von 20% pro Stunde verrechnet.
Für Arbeiten außerhalb der Europäischen Union ist der Stundensatz gesondert zu vereinbaren!
Zu den Stunden zählen alle tatsächlich angefallenen Arbeitsstunden inklusive der notwendigen Fahrtzeiten.
Normalarbeitszeit (08:00 – 19:00 Uhr, bis max. 9h täglich): lt. Angebot
Überstunden ab 9h täglich bzw. ab Wochenarbeitszeit von 40h: 50% Zuschlag
für angeordnete Arbeiten zw. 19.00 – 08:00 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen: 100% Zuschlag
Reisekosten:
Die Reisezeit wird als Arbeitszeit abgerechnet. Für alle aufgewendeten Fahrten mit dem eigenen KFZ wird ab 3910 Zwettl ein Kilometergeld von € 0,60/km verrechnet.
Zusätzlich werden anfallende Spesen wie Übernachtungskosten, etwaige Flüge und Mietwagen bzw. Taggelder je nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Lieferung und Termine
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers.
Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer auf Grund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet, bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt.
Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben.
Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.
Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig.
Haftung und Gewährleistung
Bei Personaldienstleistung zur Unterstützung von Projekten verbleibt aufgrund der Personalüberlassung die Projekthaftung beim Auftraggeber.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, Produktionsausfälle, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich alle Daten die das Projekt betreffen ohne ausdrücklicher Genehmigung des Auftraggebers gegenüber Dritten geheim zuhalten.
Zahlung
Alle Zahlungen 10 Tage netto nach Rechnungseingang.
Alle angegebenen Preise verstehen sich in € excl. der gesetzlichen MWSt.!
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen zurückzuhalten.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß ab Fälligkeit verrechnet. Zusätzlich ist der Kunde zur Begleichung aller anfallenden Mahnspesen (mindestens € 10,– pro Mahnung), einschließlich der Kosten der außergerichtlichen Anwaltsmahnung, verpflichtet.
Die Abrechnung bei Personaldienstleistung zu Projekten erfolgt zum Monatsletzten jedes Kalendermonats, indem Leistungen erbracht werden. Änderung durch Vereinbarung in Angebot zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (bspw. projektbezogene Abrechnung) ausgeschlossen.
Die vereinbarten Pauschalkostenbeträge sind vom Auftraggeber für das Kalenderjahr/Teiljahr im Vorhinein zahlbar.
Eigentumsvorbehalt
Angeführte Produkte, Programme und Dienstleistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung im Eigentum des Auftragnehmers.
Urheberrecht
Der Auftragnehmer bleibt Inhaber aller Urheber- und Leistungsschutzrechte an der Software / Datenbank einschließlich der zugehörigen Unterlagen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Software mit Einwilligung des Anbieters verändert, bearbeitet oder mit anderer Software verbindet.
Alle vom Auftragnehmer gelieferten Unterlagen und Programme (Software) bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne dessen Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden.
Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
Bankverbindung
Raiffeisenbank Mühlviertler Alm – Liebenau
BLZ: 34330
Konto Nr.: 4315958
IBAN: AT183433000004315958
SWIFT-BIC: RZOOAT2L330
Gerichtsstand
A-3500 Krems an der Donau
Allgemeine Bedingungen zu Programmierarbeiten
Bei Beginn der Arbeiten müssen alle mechanischen und elektrischen Arbeiten an der jeweiligen Anlage oder am Computersystem abgeschlossen und deren Funktion getestet und überprüft sein.
Bei Beginn der Programmierarbeiten müssen die Bauteile eindeutig definiert, vermessen und für Testzwecke in ausreichender gleichwertiger Menge zur Verfügung stehen.
Für jeden Bauteil wird ein funktionsfähiger Ablauf erstellt. Sollte es mehrere Typen geben, so wird wenn nicht anders vereinbart, ausschließlich für die anfangs der Programmierarbeiten definierte Type der Ablauf erstellt.
Außerdem müssen vor Beginn der Programmierarbeiten der Ablauf, die Funktion und der Umfang eindeutig und klar definiert sein (bspw. durch Pflichtenheft).
Veränderungen am Ablauf und/oder der Funktionalität, an der Anlage bzw. an den Bauteilen bzw. an der Software sind ab Beginn der Arbeiten am Projekt unverzüglich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Entstehende Leistungen und Machbarkeiten müssen zuzüglich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ausgearbeitet werden.
Verzögerungen bzw. Mehraufwand, die nicht durch Verschulden des Auftragnehmers entstehen, werden in Form von Regiestunden zuzüglich der notwendigen Spesen in Rechnung gestellt.
Veränderungen an und in der Anlage bzw. an den Bauteilen sind ab Beginn der Arbeiten am Projekt bis zur Abnahme aus Sicherheitsgründen zu unterlassen bzw. unverzüglich dem Auftragnehmer mitzuteilen.
Ein Eingriff in den Lieferanteil des Auftragnehmers während des Projektes durch Dritte ist untersagt.
Das Projekt gilt spätestens bei Produktionsstart und/oder Einsatz der Software als durch den Auftraggeber bzw. Kunden abgenommen.
Gültigkeit
Die Geschäftsbedingungen sind ab 01.01.2016 bis auf Widerruf gültig.
Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Die Nichteinhaltung wesentlicher Vertragsbestandteile berechtigt die Vertragspartner zur vorzeitigen fristlosen Auflösung des Vertrages.